Geschäftsordnung für ein Bündnis
des Landkreises Amberg-Sulzbach
und der Stadt Amberg
für Menschen mit Behinderung
- Inklusionsbündnis -

§ 1 Zweck und Aufgabe

(1) Die Stadt Amberg und der Landkreis Amberg-Sulzbach bilden zur Wahrnehmung und Förderung der Belange der behinderten Bürgerinnen und Bürger von Stadt und Landkreis durch Beschluss der zuständigen kommunalen Gremien eine gemeinsame Behindertenvertretung. Sie erhält die Bezeichnung „Inklusionsbündnis“.  Das Inklusionsbündnis ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern öffentlicher und freier Träger und anderer aktiv an der Inklusion behinderter Menschen beteiligten Vereine, Organisationen, Institutionen und Verbände sowie Behörden, die ihren Sitz im Landkreis Amberg-Sulzbach oder der Stadt Amberg haben oder für diesen Bereich sachlich und örtlich zuständig sind, soweit sie sich nicht nur vorübergehend mit Fragen der Behindertenhilfe befassen.

(2) Das Inklusionsbündnis gibt Anregungen und Empfehlungen auf dem Gebiet der Behindertenhilfe. Sein Ziel ist, die Integration behinderter Menschen in ihrem gesellschaftlichen Umfeld zu verbessern und deren Interessen und Bedürfnisse in der Öffentlichkeit und im politischen Raum gezielt zu vertreten. Zu diesem Zweck arbeitet es mit den freien und öffentlichen Trägern der Behindertenhilfe, mit allen Einrichtungen, die sich mit Planungen und Maßnahmen für behinderte Menschen befassen, sowie den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung eng zusammen. Insbesondere steht es für Äußerungen zu  öffentlichen Bauvorhaben zur Verfügung, auch soweit baurechtliche Verfahren in den Zuständigkeitsbereich der im Gebiet des Landkreises Amberg-Sulzbach befindlichen Gemeinden fallen. Es versucht Interessenskonflikte zwischen Gruppierungen behinderter Menschen auszugleichen, trägt Anregungen, Anfragen und Empfehlungen zu behindertenrelevanten Angelegenheiten an die kommunalen Gremien und kommunalen Verwaltungen heran, berät die politischen Gremien und die Verwaltung in wichtigen Fragen der Behindertenangelegenheiten und begleitet und koordiniert die Anliegen von behinderten Menschen in der Verbesserung und Durchführung von Projekten und Initiativen.

(3) Die den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 18 Satz 2 BayBGG zugewiesenen Aufgaben werden durch die Aufgaben nach Absatz 2 nicht eingeschränkt. Soweit sich die Aufgabenbereiche überschneiden, gebührt im Zweifel den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung der Vorrang.

(4) Das Inklusionsbündnis arbeitet überparteilich, überkonfessionell und ist verbandsunabhängig.

(5) Die Tätigkeit im Inklusionsbündnis ist ehrenamtlich.

(6) Das Inklusionsbündnis besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein.

§ 2 Organe des Inklusionsbündnisses

Das Inklusionsbündnis besteht aus dem Plenum und dem Beirat (Inklusionsbeirat).

§ 3 Beirat

(1) Der Inklusionsbeirat soll aus folgenden elf Mitgliedern bestehen:

a) eine nach Möglichkeit selbst betroffene Person für die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Institutionen zur Wahrnehmung der Interessen sehbehinderter und blinder Menschen,

b) eine nach Möglichkeit selbst betroffene Person für die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Institutionen zur Wahrnehmung der Interessen hör- und sprachbehinderter Menschen,

c) eine nach Möglichkeit selbst betroffene Person für die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Institutionen zur Wahrnehmung der Interessen geh- und sonstiger körperbehinderter Menschen,

d) eine nach Möglichkeit selbst betroffene Person für die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Institutionen zur Wahrnehmung der Interessen geistig behinderter Menschen,

e) eine nach Möglichkeit selbst oder als Verwandter ersten Grades oder Betreuer betroffene Person für die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Institutionen zur Wahrnehmung der Interessen psychisch erkrankter Menschen,

f) eine nach Möglichkeit selbst betroffene Person für die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Institutionen zur Wahrnehmung der Interessen chronisch erkrankter Menschen,

g) der kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung der Stadt Amberg,

h) der kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung des Landkreises Amberg-Sulzbach,

i) ein von der Stadt Amberg entsandtes Mitglied aus der Stadtverwaltung,

j) ein vom Landkreis Amberg-Sulzbach entsandtes Mitglied aus der Kreisverwaltung,

k) ein von der Stadt Amberg oder dem Landkreis Amberg-Sulzbach entsandtes Mitglied aus der kommunalen Verwaltung als Geschäftsführer.

Der Beirat kann darüber hinaus bis zu drei weitere Mitglieder aus dem Kreis der in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Institutionen in den Inklusionsbeirat berufen.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Buchst. a) bis f) und Absatz 1 Satz 2 genannten Mitglieder werden vom Plenum durch mehrheitlichen Beschluss für die Dauer von drei Jahren bestimmt, erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung.

(3) Die Entsendung der in Abs. 1 Satz 1 Buchst. i) bis k) genannten Mitglieder regeln die Kommunen in eigener Zuständigkeit, erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung. Die Entsendung des in Buchst. k) genannten Mitgliedes erfolgt dabei einvernehmlich, ebenso die Festlegung des Mitglieds nach Abs. 1 Satz 1 Buchst. i) oder j) als Stellvertreter des Geschäftsführers.

§ 4 Vorsitz

(1) Der Inklusionsbeirat bestimmt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden, der den Beirat nach außen vertritt, und dessen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Der Vorsitzende erhält die Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen des Stadtrats und des Kreistags und deren für das Bau- und das Verkehrswesen zuständigen Ausschüsse. Soweit Belange behinderter Menschen betroffen sind, kann er zu den jeweiligen Sitzungen auch gesondert eingeladen werden; er hat dann ein Anwesenheitsrecht, auch soweit die Sitzung nichtöffentlich ist.

(3) Der Vorsitzende kann im Einzelfall einzelne Geschäfte an die Mitglieder des Beirats verteilen. Der Vorsitzende bedient sich für die Erledigung seiner Aufgaben der Geschäftsführung.

(4) Der Vorsitzende berichtet dem Plenum über die Beiratstätigkeit; auf Wunsch berichtet er auch dem Stadtrat oder dem Kreistag.

§ 5 Plenum

(1) Das Plenum ist eine allgemeine Versammlung, zu der der Oberbürgermeister der Stadt Amberg und der Landrat des Landkreises Amberg-Sulzbach gemeinsam einladen. Die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten, an der Mitarbeit interessierten Verbände, Vereine und Behörden entsenden jeweils einen Delegierten.

(2) Andere Organisationen oder Personen, die nicht zu den in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Institutionen gehören, müssen die Entsendung eines Delegierten schriftlich beantragen. Hierüber entscheidet das Plenum.

(3) Der Oberbürgermeister der Stadt und der Landrat des Landkreises Amberg-Sulzbach regeln einvernehmlich, wer das Plenum leitet. Leiter kann auch einer deren gewählter Stellvertreter sein.

(4) Die zum Beiratsmitglied bestimmbaren Personen müssen bei der Plenumssitzung nicht anwesend sein, jedoch muss ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes, so sie erfolgt, vor der Abstimmung schriftlich vorliegen.

(5) Die Delegierten sind stimmberechtigt und schlagen aus dem Kreis der nach § 3 Abs. 1 Buchst. a) bis f) bestimmbaren Personen jeweils wenigstens eine vor. Die Delegierten können auch selbst als Beiratsmitglied vorgeschlagen werden. Für die Abstimmung gilt Art. 51 Abs. 3 Sätze 3, 4, 6 und 7 der Gemeindeordnung entsprechend.

§ 6 Versammlungen des Plenums

(1) Die Versammlungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(2) Die Einladung zu den Versammlungen des Plenums soll öffentlich bekannt gemacht werden. Eingeladen werden die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Verbände, Vereine und Behörden. Einzelpersonen mit einem Bezug zur Behindertenarbeit sowie Angehörige von behinderten Menschen können die Einladung nachrichtlich erhalten.

(3) Das Plenum ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig; der Leiter stellt die Beschlussfähigkeit fest.

(4) Die Versammlungen des Plenums werden vom Leiter (§ 5 Abs. 3) nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung. Im Falle des § 3 Abs. 2 ist im Einladungsschreiben auf den
Tagesordnungspunkt „Bestimmung von Mitgliedern des Inklusionsbeirats“ hinzuweisen.

(5) Das Plenum fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es wird in der Regel offen abgestimmt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beschlüsse werden dem Oberbürgermeister der Stadt Amberg oder dem Landrat des Landkreises Amberg-Sulzbach zugleitet, in den in § 1 Abs. 2 Satz 4 am Ende genannten Fällen dem jeweiligen Ersten Bürgermeister. Oberbürgermeister und Landrat sind gehalten, die Beschlüsse zügig zu behandeln und gegebenenfalls einer Entscheidung zuzuführen.

(6) Über das Ergebnis jeder Versammlung wird vom Geschäftsführer als Schriftführer eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift muss enthalten:
a) Eine Teilnehmerliste der Delegierten und der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen.
b) Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns und Ende der Sitzung.
c) Die behandelten Beratungsgegenstände (Tagesordnung).
d) Gestellte Anträge.
e) Die gefassten Beschlüsse
Die Niederschrift wird vom Schriftführer unterzeichnet.

(7) An den Versammlungen können Bedienstete der Verwaltung beratend teilnehmen. Für Sonderaufgaben können einzelne Fachberater (ebenfalls ohne Stimmrecht) hinzugezogen werden. Das Plenum kann durch Beschluss Vertreter von Interessenorganisationen und Einzelpersonen, die der Behindertenarbeit nahe stehen, zur Beratung beiziehen. Nach Bedarf werden weitere Experten (z. B. Gesundheitsamt, IHK etc.) oder ein Gebärdendolmetscher hinzugezogen.

(8) Anträge, die in einer Versammlung des Plenums behandelt werden sollen, sind mit schriftlicher Begründung spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Leiter einzureichen. Das Plenum entscheidet, ob nicht form- oder fristgerecht eingegangene Anträge behandelt werden.

§ 7 Sitzungen des Beirats

(1) Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit fest.

(3) Sitzungen des Inklusionsbeirats werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens zweimal im Kalenderjahr. Jedes Mitglied soll an den Sitzungen des Beirats teilnehmen, soweit es nicht aus einem wichtigen Grund verhindert ist. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch unter Angabe einer Tagesordnung. § 6 Absätze 5 und 7 gelten für den Beirat entsprechend. § 6 Abs. 6 gilt für den Beirat entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle einer Teilnehmerliste die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder und die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen festgehalten werden.

(4) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es wird in der Regel offen abgestimmt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beschlüsse werden dem Oberbürgermeister der Stadt Amberg oder dem Landrat des Landkreises Amberg-Sulzbach zugleitet, in den in § 1 Abs. 2 Satz 4 am Ende genannten Fällen dem jeweiligen Ersten Bürgermeister. Oberbürgermeister und Landrat sind gehalten, die Beschlüsse zügig zu behandeln und gegebenenfalls einer Entscheidung zuzuführen.

(5) Anträge, die in einer Beiratssitzung behandelt werden sollen, sind spätestens am Tag vor der Sitzung beim Vorsitzenden einzureichen. Der Beirat entscheidet, ob nicht form- oder fristgerecht eingegangene Anträge behandelt werden.

§ 8 Organisation

(1) Die Arbeit des Inklusionsbündnisses wird durch eine Geschäftsführung koordiniert und gesteuert. Die beiden Kommunen stellen einvernehmlich das hierfür erforderliche Personal zur Verfügung. Die Geschäftsführung ist Anlauf- und Koordinationsstelle für die Mitglieder des Inklusionsbündnisses und für externe Anfragen,  organisiert die Treffen von Arbeitsgruppen, bereitet die Sitzungen und Versammlungen vor und sichert die Ergebnisse.

(2) Die politischen Gremien des Kreistags und des Stadtrats sind bei Bedarf einzubinden.

(3) Es können themen-/projektbezogenen Arbeitsgruppen zur inhaltlichen Bearbeitung durch das Plenum gebildet werden. Die Arbeitsgruppen bestimmen jeweils einen Gruppensprecher, der die Arbeitsgruppe leitet. Die Arbeitsgruppen treffen sich anlassbezogen. Die Sprecher der Arbeitsgruppen laden selbständig ein und sorgen für die Sicherung der Ergebnisse. Gruppensprecher sind Bindeglied und Multiplikator zwischen dem Plenum, dem Beirat, den Arbeitsgruppen, den Verwaltungen und den politischen Gremien.

(4) Auf Beiratsebene können anstelle einer Arbeitsgruppe im Sinne von Absatz 3 durch den Beiratsvorsitzenden auch Beauftragte für bestimmte themen- oder projektbezogene Arbeitsbereiche bestellt werden. Hinsichtlich Baumaßnahmen soll dies der jeweils zuständige kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung sein.

(5) Im Beirat werden die Vorschläge, Anregungen und Ergebnisse aus den Arbeitsgruppen zusammengetragen und beraten. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen stellt der Gruppensprecher dem Plenum vor.

(6) Der Beirat entscheidet über Zuschuss-/ Projektanträge. Das Plenum regt Änderungen dieser Geschäftsordnung gegenüber den in § 12 Abs. 2 genannten Gremien an.

§ 9 Vergütung und Kostenerstattung

(1) Der Vorsitzende des Inklusionsbeirats erhält für seine Tätigkeit aus dem Budget (§ 10) eine monatliche pauschaler Vergütung von 100,00 €. Mit dieser Entschädigungspauschale sind sämtliche Unkosten (z. B. Telefonkosten, Reisekosten für Reisen, die innerhalb des Landkreises Amberg-Sulzbach sowie im Gebiet der  kreisfreien Stadt Amberg durchgeführt werden, Arbeitsmaterial usw.) abgegolten. Für Reisen, die im Zusammenhang mit dem übertragenen Ehrenamt außerhalb des Landkreises Amberg- Sulzbach durchgeführt werden, wird auf Antrag Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 BayRKG gewährt. Weitere Reisekosten werden nicht vergütet.

(2) Den Beauftragten nach § 4 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 4 wird auf Antrag für Reisen, die im Rahmen der Beauftragung durchgeführt werden, Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 BayRKG gewährt. Weitere Reisekosten werden nicht vergütet.

(3) Im Übrigen wird für die Teilnahme an Sitzungen oder Besprechungen sowie für die Mitarbeit im Plenum oder Beirat keine Vergütung bezahlt.

§ 10 Finanzierung

Die Geschäftsführung erhält zur Finanzierung der Bündnisarbeit ein Budget, das vom Landkreis Amberg-Sulzbach und der Stadt Amberg zu gleichen Teilen zur Verfügung gestellt wird. Das Budget beträgt vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung jährlich 4.000 €. Die Geschäftsführung verwaltet das Budget im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Inklusionsbeirats. Es findet eine Rechnungsprüfung durch die den Geschäftsführer entsendende Verwaltung nach deren Vorschriften statt.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Die ordentliche Kündigungsfrist nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KommZG beträgt sechs Monate zum Jahresende.

(2) Soweit die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung nicht ausreichen, gelten die GO und die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Amberg entsprechend.

(3) Bis zur erstmaligen Bestimmung der Mitglieder des Inklusionsbeirats nach § 3 Absatz 2 regeln die Kommunen die Entsendung der in § 3 Abs. 1 genannten Mitglieder in eigener Zuständigkeit. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 12 Inkrafttreten, Änderungen

(1) Die Geschäftsordnung tritt in Kraft, sobald sie von zuständigen Gremien der Stadt Amberg und des Landkreises Amberg-Sulzbach beschlossen ist.

(2) Änderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der zuständigen Gremien der Stadt Amberg und des Landkreises Amberg-Sulzbach.